Felix1
Steuerberatungsvertrag.
Smart beraten.
Steuerberatungsvertrag und Vergütungsvereinbarung
§ 1 Vertragsschluss der Vertragspartner
Auftraggeber: | ist die Person/das Unternehmen gemäß den eingegebenen Profildaten. |
Auftragnehmer: | felix1.de AG Steuerberatungsgesellschaft Mauerstraße 86-88 10117 Berlin Fax: 030 / 2264 1235 E-Mail: kundenservice@felix1.de |
Der Auftragnehmer gibt auf Aufforderung durch den Auftraggeber per E-Mail ein Angebot ab, das der Auftraggeber ausdrücklich annehmen muss. Das Zustandekommen des Vertrags ist aufschiebend bedingt, bis die gesetzlich vorgeschriebene Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz sowie eine ggfs. erforderliche Einmalzahlung getätigt sind. Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber den Eintritt der Bedingungen und damit die Gültigkeit des Vertrages mit einer E-Mail. Mit Empfang der E-Mail beim Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.
§ 2 Vertragsumfang
- Das gebuchte Leistungspaket ergibt sich aus den Profildaten. Mit Vertragsschluss wird eine Einrichtungsgebühr fällig, soweit diese ausdrücklich im Angebot erwähnt wird.
- Für die Leistung gemäß Punkt 2 (Vertragsumfang) zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird die Vergütung und Zahlung wie folgt vereinbart:
- Die Vergütung für die gebuchten Leistungspakete wird im Angebot ausgezeichnet, soweit sich aus § 2 Nr. 4-7 nicht etwas anderes ergibt.
- Die Vergütung bemisst sich im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach dem tatsächlichen Jahresumsatz bzw. der Summe der Betriebsausgaben des Auftraggebers, falls diese höher ist, und nach dem gewählten Leistungspaket. Für Einnahmenüberschussrechner bemisst sich die Vergütung nach der Summe der Betriebseinnahmen bzw. der Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist.
- Abweichend davon bestimmt sich die Vergütung des Lohnpakets nach der Anzahl der Mitarbeiter. Der Preis wird monatlich angepasst, sofern die tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter von der bei der Buchung des Pakets vom Auftraggeber angegebenen Anzahl abweicht.
- Abweichend davon bemisst sich die Vergütung des Einkommensteuerpakets im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach den Bruttoeinnahmen und den sonstigen Einkünften des Auftraggebers.
- Der tatsächliche Jahresumsatz bzw. die Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist, bemisst sich netto (ohne Umsatzsteuer, soweit steuerpflichtige Umsätze vorliegen; liegen umsatzsteuerfreie Umsätze vor, ist dies die Bemessungsgrundlage. Liegen steuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze vor, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe). Für Einnahmenüberschussrechner bemessen sich die Summe der Betriebseinnahmen bzw. die Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist, entsprechend der gesetzlichen Regelungen inklusive der Umsatzsteuer.
- Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung der gewählten Leistung steht in Abhängigkeit zum Jahresumsatz bzw. zur Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist, entsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- Auf die zu erwartende Vergütung sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Diese richten sich nach dem bei Bestellung der Leistung angegebenen Jahresumsatz bzw. der Summe der Betriebsausgaben des Auftraggebers, falls diese höher ist, und dem gebuchten Leistungsumfang. Entwickelt sich der tatsächliche Jahresumsatz im Laufe des Jahres anders als bei Buchung angegeben, behält sich der Auftragnehmer vor, die Vorauszahlungen zum Folgemonat anzupassen.
- Anhand des tatsächlichen Jahresumsatzes bzw. der Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist, erfolgt eine Abrechnung unter Anrechnung der Vorauszahlungen, sofern die tatsächliche Höhe von der bei Buchung der Leistung vom Auftraggeber angegebenen Spanne abweicht. In den Folgejahren tritt für Zwecke der Vorauszahlungen an die Stelle des vom Auftraggeber bei der Buchung angegebenen Jahresumsatzes bzw. der Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist, der tatsächliche Jahresumsatz bzw. die tatsächliche Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist, des jeweiligen Vorjahres.
- Sofern eine Anpassung der Vorauszahlungen erforderlich ist, erfolgt diese rückwirkend für alle Vorauszahlungen ab dem 01.01. des Jahres. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss die Daten seines Jahresumsatzes bzw. der Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist, bis zum 20.02. des jeweiligen Folgejahres an den Steuerberater übermitteln, so dass eine Abrechnung möglich ist.
- Die Vorauszahlungen auf die Vergütung für jede gebuchte Leistung sind zum 01. des jeweiligen Monats im Voraus fällig. Bei Buchung einer Leistung im Laufe eines Monats ist die 1. Rate am Tag der Buchung der Leistung fällig. Nur wenn für das Veranlagungsjahr die notwendigen Vorauszahlungen geleistet worden sind, ist der Steuerberater zum Beginn der Arbeiten an den gebuchten Leistungen verpflichtet. Dies gilt auch bei Vertragsschluss im Laufe des Jahres.
- Nachzahlungen/Erstattungen aus der Abrechnung über Leistungen sind zwei Wochen nach Durchführung der Endabrechnung fällig, soweit aufgrund der Angaben des Auftraggebers eine Abrechnung erfolgen konnte. Vergütungen für Zusatzleistungen sind sofort zur Zahlung fällig.
- Für die Erbringung sonstiger Leistungen des Auftragnehmers über die gebuchten Leistungen hinaus erfolgen Einzelabrechnungen. Der Zeitaufwand wird nach Stundensatz je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Dieser beträgt 150,- EUR pro Stunde für Leistungen eines Steuerberaters und 105,- EUR pro Stunde für Leistungen eines Mitarbeiters oder die per Individualvereinbarung bestätigten Sätze.
- Rechnungen werden dem Auftraggeber vom Steuerberater online über sein Profil auf dem ETL PISA-Portal übersandt. Insoweit verzichtet der Auftraggeber auf die Zusendung einer Rechnung auf Papier mit Unterschrift des Steuerberaters.
§ 3 Vertragsdauer
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jederzeit fristlos gekündigt werden.
- Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vom Auftraggeber übersandten Buchhaltungs- bzw. Jahresabschlussunterlagen grob fehlerhaft und/oder unvollständig sind.
§ 4 Vertragsdurchführung und sonstige Vereinbarungen
- Es ist Sache des Auftraggebers, dem Auftragnehmer auch ohne besondere Aufforderung alle Unterlagen, die zur Erledigung der ihm vertraglich obliegenden Arbeiten erforderlich sind (z. B. zugegangene Verwaltungsakte, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelentscheidungen, sonstige Schriften im Zusammenhang mit den zu bearbeitenden Steuerangelegenheiten), richtig, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Auftragnehmer ferner von allen Vorgängen und Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten.
- Die elektronische Bereitstellung der Unterlagen durch den Auftraggeber ist für den vorliegenden Vertrag die vertragliche Norm, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Dies umfasst unter anderem die Erfassung der Eingangsrechnungen in PISA Finanzen, das Einspielen der Bankdaten in elektronisch verarbeitbarer Form in PISA Finanzen und das Führen des Kassenbuchs in PISA Finanzen.
- Der Auftraggeber hat dem Steuerberater für die Erstellung des Jahresabschlusses bzw. der Einnahme-Überschuss-Rechnung die Daten seiner Finanzbuchhaltung vollständig und fehlerfrei in der vertraglich vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Übermittlung der Daten in der vertraglich vereinbarten Form, hat der Auftragnehmer das Recht, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Der Zeitaufwand wird nach Stundensatz abgerechnet. Macht der Auftragnehmer von seinem ausdrücklich vorbehaltenen Recht, vom Vertrag zurückzutreten, keinen Gebrauch, wenn die vom Auftraggeber übersandte Buchhaltung bzw. Buchhaltungsunterlagen grob fehlerhaft und/oder unvollständig und/oder ungeordnet sind, ist die Beseitigung von Fehlern zu vergüten.
- Die Vergütung bemisst sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, der für die Beseitigung von Fehlern entstanden ist. Der Zeitaufwand wird nach Stundensatz abgerechnet. Dieser beträgt 95,- EUR pro Stunde bzw. den nach Individualvereinbarung vereinbarten Satz.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und / oder Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben nachzuprüfen.
- Soweit Ausschluss- oder Notfristen zu beachten sind, hat der Auftragnehmer für ihre Wahrung zu sorgen, wenn und soweit der Auftraggeber rechtzeitig die dazu erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt hat.
§ 5 Sonstiger Vertragsinhalt, insbesondere die Allgemeinen Auftragsbedingungen als vereinbarter Vertragsinhalt
Im Übrigen richten sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten – insbesondere die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, die Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, der Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung, Haftungsbeschränkungen (-begrenzungen), Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sowie die Verjährung von Schadensersatz-ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer usw. – nach den beiliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen, die Bestandteil dieses Steuerberatungsvertrages sind.
§ 6 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für den Steuerberatungsvertrag, seine etwaigen Änderungen und seine Ausführung sowie die sich daraus ergebenden beiderseitigen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz des Auftragnehmers. Soweit sich als Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen ihnen als Gerichtsstand der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Steuerberaters als vereinbart.
- Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
- Wenn und soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der ihm zugrundeliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein oder aufgrund künftiger Rechtsänderungen unwirksam werden sollten, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommt und deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet.
§ 7 Einwilligungserklärung
Hiermit erkläre ich meine Einwilligung zur Abtretung oder Übertragung zur Einziehung von künftig entstehenden Gebührenforderungen durch den Auftragnehmer an Dritte. Durch den Auftragnehmer bin ich darüber informiert, dass er gesetzlich gemäß § 402 BGB bzw. vertraglich verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Informationen zu erteilen und ihn zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 8 Lastschriftvereinbarung
- Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer widerruflich, alle Zahlungen aus dieser Vereinbarung von seinem Konto unter der Angabe der unten genannten Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz mittels SEPA- Lastschriftverfahren einzuziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Unternehmer eine SEPA-Firmenlastschrift zu vereinbaren. Zugleich weist der Auftraggeber sein Kreditinstitut an, die vom Auftragnehmer auf sein Konto gezogene(n) Lastschrift(en) einzulösen.Hinweis: Bei der Anwendung des SEPA- Basis-Lastschriftverfahrens kann der Auftraggeber innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Bei Vereinbarung einer Firmenlastschrift ist diese Möglichkeit der Erstattung nicht gegeben. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Gläubiger-Identifikationsnummer
DE50ZZZ00001023777
Mandatsreferenz
Mandantennummer, die nach Durchführung der Identifizierung zugeteilt wird
BIC
Laut Eingabe im Bestellprozess
IBAN
Laut Eingabe im Bestellprozess
Kreditinstitut
Laut Eingabe im Bestellprozess - In Einzelfällen kann der Auftragnehmer von Absatz 1 abweichen und eine Abrechnung per Überweisung durchführen, z.B. wenn die Leistung sofort zu erbringen ist oder der Auftraggeber die Lastschrift zurückbucht.
- Bucht der Auftraggeber die Lastschrift zurück oder überweist er den Rechnungsbetrag nicht fristgerecht, behält sich der Auftragnehmer vor, dem Auftraggeber mit der ersten Mahnung eine neue Zahlungsfrist zu setzen und Mahngebühren in Höhe von 5 Euro zuzüglich Zinsen sowie gegebenenfalls entstandene Bank- und Stornogebühren (ca. 7 Euro) in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Auftragnehmer mit der zweiten Mahnung Mahngebühren in Höhe von 10 Euro zuzüglich Zinsen in Rechnung.