Der neue Praxisratgeber von felix.de liefert einen umfassenden Überblick
Seitdem die obersten Finanzbehörden der Länder das Modell des Dienstwagens auf das der Diensträder übertragen hat, setzen immer mehr Arbeitgeber auf das Dienstfahrrad. Über 200.000 Diensträder sind auf deutschen Straßen und Radwegen unterwegs, Tendenz steigend. Und das aus gutem Grund: Das Dienstrad ist ein Paradebeispiel für eine Win-Win-Situation, von der sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer profitieren – steuerliche Begünstigung ist hier das Stichwort. Wie das funktioniert erklären die Steuerexperten von felix1.de nun in einem umfassenden Praxisratgeber.
Gute Gründe für den Arbeitgeber
Die Vorteile für den Arbeitgeber liegen klar auf der Hand. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung stellen, leisten einen Beitrag zum Umweltschutz und laut einer niederländischen Studie von 2009* auch zur Betriebsgesundheit. Neben der zu erwartenden Mitarbeiterbindung und dem Imagegewinn lässt sich auch die öffentliche Wahrnehmung steigern, indem auf dem Rad zum Beispiel Werbung für das Unternehmen auftaucht. Und auch steuerlich ergeben sich Vorteile für den Arbeitgeber – so kann dieser in der Regel Lohnnebenkosten sparen, wenn das Dienstrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer überlassen wird. Anstatt dem Arbeitnehmer also eine Gehaltserhöhung von 100 Euro mehr auszuzahlen und zusätzlich ca. 20 Euro Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, stellt man einfach ein Fahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung und spart sich die Sozialversicherung.
Das Dienstradmodell kann der Arbeitgeber auswählen
Haben beide Parteien sich auf die Anschaffung eines Dienstfahrrads geeinigt, wählt der Arbeitgeber in der Regel das Modell aus und hat bei der Anschaffung verschiedene Möglichkeiten: Er kauft oder fremdfinanziert das Rad oder aber er least es. Dabei kommen grundsätzlich alle Fahrradmodelle in Frage, denn der Fiskus berücksichtigt auch hochwertige Fahrräder und E-Bikes. Eine Ausnahme dabei bilden die Pedelecs, die schneller als 45 km/h sind, da diese zu den Kleinkrafträdern zählen und hier dann steuerlich die Dienstwagenregelung greift.
Anschließend besorgt der Arbeitgeber zunächst das Fahrrad, indem er mit einem Händler oder Anbieter seiner Wahl einen Vertrag abschließt, sei es nun ein Kauf- oder Leasingvertrag. Im zweiten Schritt überlässt der Arbeitgeber in Form eines Überlassungsvertrages das Fahrrad dem Arbeitnehmer. Hierbei gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, wobei gewisse Punkte aber eingehalten werden sollten. So sollte der Arbeitgeber z.B. darauf achten, dem Arbeitnehmer weder im Leasing- noch im Überlassungsvertrag eine Kaufoption einzurichten. Denn in der Folge würde der Arbeitnehmer zum wirtschaftlichen Leasingnehmer und das Fahrrad wird nicht mehr als Dienstfahrrad behandelt.
Das ideale Dienstradmodell
Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, handelt es sich bei diesen Kosten um Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern, jedoch müssen die Kosten auf eine Nutzungsdauer von sieben Jahren verteilt werden. Auch beim Leasing können die laufenden Raten als Betriebsausgabe abgezogen werden und das sofort. Zudem gibt es anders als bei der Finanzierung kein Darlehen, dass die Eigenkapitalquote verschlechtert.
Auch wenn sich aus den verschiedenen Möglichkeiten kein allgemeines, ideales Dienstradmodell ableiten lässt, ist die Anschaffung von Diensträdern für jedes Unternehmen eine Überlegung wert. Jeder Arbeitgeber sollte im Einzelfall entscheiden, welches Modell für ihn am besten ist. Der Praxisratgeber von felix.de liefert dazu verschiedene Tipps und Empfehlungen, so dass sich daraus ein Dienstradmodell ableiten lässt, das für das jeweilige Unternehmen die meisten Vorteile verspricht. Zudem gibt felix.de im Fall von Leasing als Finanzierungsform eine Anbieterliste mit an die Hand und bietet einen Mustervertrag, den die Arbeitgeber als Grundlage für die Überlassungsverträge an ihre Arbeitnehmer verwenden können.
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