Immer wieder verschenken viele Steuerzahler Geld, weil sie wichtige Regelungen nicht kennen. Das geht auch anders, denn beim Thema Handwerkerleistungen kann jeder mit ein paar Überlegungen und Terminverschiebungen ganz legal Steuern sparen. Leider wissen das die wenigsten, wie sich in der Beratungspraxis der felix1.de AG Steuerberatungsgesellschaft immer wieder zeigt. Handeln Steuerzahler sofort, retten sie ihr Geld vor dem Finanzamt.
Handwerkerkosten und die Steuer
So sieht die Praxis aus: Sind Fenster kaputt oder der Wasserhahn defekt, wird der Handwerker natürlich umgehend beauftragt, ohne dass der Hausbesitzer auf den Kalender schaut. Schließlich lässt es sich im Winter in einer kalten Wohnung schlecht aushalten. Was aber, wenn dann noch Malerarbeiten anstehen, weil sich die Tochter für ihr Zimmer schon immer eine neue Farbe gewünscht hat? Hier sollte der Nachwuchs möglicherweise auf den kommenden Januar vertröstet werden. Warum? Grund ist die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten und bis maximal 1.200 Euro im Jahr, die direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen werden. Wer hier geschickt ist, kann den Betrag doppelt nutzen.
Bares Geld sparen
Und wie geht das? Angenommen für die Reparatur von Wasserhahn und Fenstern haben die Handwerker im Jahr 2017 insgesamt Rechnungen über Arbeitskosten in Höhe von 6.000 Euro gestellt. Damit lassen sich 20 Prozent von 6.000 Euro – also 1.200 Euro – direkt als Ermäßigung der gezahlten Steuer geltend machen.
Folge: Der Neuanstrich des Kinderzimmers sollte ins nächste Jahr verschoben werden. Denn jeder weitere Euro, der 2017 noch für einen Handwerker ausgegeben wird, ist im nächsten Jahr besser investiert. In 2018 darf nämlich wieder der volle Höchstbetrag von 1.200 Euro geltend gemacht werden. Und wenn in 2018 nicht ohnehin schon große Handwerkerarbeiten auf dem Plan stehen, wird der Zimmeranstrich auch bei der Steuer Berücksichtigung finden.
Darauf ist zu achten
Achtung: Die Kosten können nur geltend gemacht werden, wenn eine Rechnung vom Handwerker vorliegt. Die Arbeitskosten müssen darauf separat ausgewiesen werden, Materialkosten sind nicht abziehbar. Außerdem muss die Rechnung zwingend per Überweisung beglichen worden sein.
Dazu erklärt felix1.de-Steuerberater Andreas Reichert: „Es lohnt sich also gerade jetzt zum Jahresende, einmal nachzurechnen, was an Handwerkerkosten angefallen ist und ob sich kurzfristig noch etwas verschieben lässt. Andersherum gilt genauso: Wird der Höchstbetrag in diesem Jahr noch nicht voll ausgenutzt, kann es sich lohnen, eine für 2018 geplante Handwerkerleistung jetzt noch schnell durchführen zu lassen.“
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