Wenn der Chef das neue Fahrrad bezahlt
Entspannt am Stau vorbeiradeln, den Kreislauf in Schwung bringen und frisch im Büro ankommen. Mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren ist nicht nur gesund, sondern schont auch die Umwelt und den eigenen Geldbeutel. Und seit 2012 kann man sich das Fahrrad sogar vom Chef finanzieren lassen. Die digitale Steuerberatung felix1.de erklärt in einem umfassenden Ratgeber, was man als Arbeitnehmer beim Thema Dienstfahrrad beachten muss und welche Vor- und Nachteile das Modell in sich birgt.
Firmenfahrrad auch in der Freizeit nutzbar
Seit 2012 werden Dienstfahrräder steuerlich wie Dienstwagen behandelt. Das bedeutet, dass man das Betriebsrad seitdem auch privat nutzen kann, wenn man es entsprechend versteuert. Dazu muss man kein lästiges Fahrtenbuch führen, sondern kann ganz bequem die 1-Prozent-Methode nutzen: Monatlich wird ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert und der Weg von der Wohnung zur Arbeit muss – anders als beim Dienstwagen – nicht mit einem 0,03-prozentigem Aufschlag versteuert werden. Vielmehr kann der Arbeitnehmer für das Pendeln von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer als Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung geltend machen.
Der Weg zum eigenen Dienstfahrrad
Wer zukünftig auch ein Dienstfahrrad nutzen möchte, sollte zunächst den eigenen Chef von dem Konzept überzeugen. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel mit dem Dienstfahrrad-Modell in Gehaltsverhandlungen zu gehen und den Arbeitgeber dazu zu bringen, dass er die Kosten oder einen Teil davon übernimmt. Hierbei gibt es verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten: Ein Dienstfahrrad kann vom Arbeitgeber gekauft, durch ein Darlehen finanziert oder geleast werden. Beteiligt sich der Arbeitnehmer an den Leasingraten, ist das in der Regel mit einer Gehaltsumwandlung verbunden. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts in Höhe der Leasingrate oder aber er bekommt anstelle einer Gehaltserhöhung ein nagelneues Fahrrad. Außerdem zahlt er durch das etwas geringere Bruttogehalt auch etwas weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Dabei sollten Arbeitnehmer, die ein Dienstfahrrad nutzen wollen, eine Sache jedoch im Hinterkopf haben: Durch den Gehaltsverzicht wird auch etwas weniger in die Rentenversicherung eingezahlt. Somit wird die die Rente geringfügig geschmälert. Ähnlich verhält es sich mit dem Elterngeld und dem Arbeitslosengeld, die beide vom Nettogehalt berechnet werden.
Der Überlassungsvertrag
Wer sich sein neues Fahrrad vom Arbeitgeber finanzieren lassen möchte, sollte daher zunächst die Auswirkungen auf das eigene Gehalt kennen, bevor er sich an seinen Chef wendet. Hat man sich dafür entschieden und Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Lohnumwandlung, kauft oder least der Arbeitgeber ein Fahrrad. Damit der Mitarbeiter das Rad nutzen kann, wird ein Überlassungsvertrag als Anlage zum Arbeitsvertrag aufgesetzt und unterschrieben. Darin sollten einige Punkte zwingend geregelt sein, damit es mit der steuerlichen Behandlung als Dienstfahrrad klappt. Dazu gehört z.B. das Modell, die Frage, inwieweit der Arbeitgeber die Kosten übernimmt oder die Bedingungen, unter denen das Fahrrad zurückgegeben werden muss.
Hilfe bei diesen und weiteren Fragen bietet der „Praxisratgeber Dienstfahrrad“ von felix1.de. Hier finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber Antworten auf ihre Fragen sowie Rechenbeispiele, einen Mustervertrag und zahlreiche Tipps.
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